ZPO § 285 – Verhandlung nach Beweisaufnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 285 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln. (2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.
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