ZPO § 287 – Schadensermittlung; Höhe der Forderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 287 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.
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