ZPO § 290 – Widerruf des Geständnisses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 290 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.
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