ZPO § 297 – Form der Antragstellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 297 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden.
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