ZPO § 299a – Datenträgerarchiv
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 299a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.
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