ZPO § 302 – Vorbehaltsurteil
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 302 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen. (2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.
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