ZPO § 304 – Zwischenurteil über den Grund
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 304 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
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