ZPO § 307 – Anerkenntnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 307 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
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