ZPO § 308 – Bindung an die Parteianträge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 308 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
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