ZPO § 310 – Termin der Urteilsverkündung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 310 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
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