ZPO § 311 – Form der Urteilsverkündung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 311 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet.
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