ZPO § 312 – Anwesenheit der Parteien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 312 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat.
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