ZPO § 313a – Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 313a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
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