ZPO § 313b – Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 313b ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.
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