ZPO § 315 – Unterschrift der Richter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 315 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.