ZPO § 317 – Urteilszustellung und -ausfertigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 317 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs.
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