ZPO § 319 – Berichtigung des Urteils
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 319 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
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