ZPO § 320 – Berichtigung des Tatbestandes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 320 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. (2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.
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