ZPO § 325 – Subjektive Rechtskraftwirkung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 325 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist. (2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
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