ZPO § 329 – Beschlüsse und Verfügungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 329 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs.
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