ZPO § 331 – Versäumnisurteil gegen den Beklagten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 331 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs.
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