ZPO § 335 – Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 335 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen: 1.wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;2.wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;3.wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;4.wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.