ZPO § 336 – Rechtsmittel bei Zurückweisung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 336 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.
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