ZPO § 339 – Einspruchsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 339 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat.
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