ZPO § 340 – Einspruchsschrift
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 340 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten: 1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; 2.die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
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