ZPO § 340a – Zustellung der Einspruchsschrift
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 340a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist.
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