ZPO § 343 – Entscheidung nach Einspruch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 343 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.
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