ZPO § 355 – Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 355 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.
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