ZPO § 358a – Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 358a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet 1.eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, 2.die Einholung amtlicher Auskünfte, 3.eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs.
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