ZPO § 363 – Beweisaufnahme im Ausland
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 363 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.