ZPO § 364 – Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 364 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, dass der Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung des Ersuchens zu betreiben habe. (2) Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizubringen habe.
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