ZPO § 369 – Ausländische Beweisaufnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 369 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.
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