ZPO § 371 – Beweis durch Augenschein
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 371 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.
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