ZPO § 372a – Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 372a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann. (2) Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
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