ZPO § 377 – Zeugenladung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 377 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt.
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