ZPO § 378 – Aussageerleichternde Unterlagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 378 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.
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