ZPO § 380 – Folgen des Ausbleibens des Zeugen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 380 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
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