ZPO § 381 – Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 381 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.
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