ZPO § 382 – Vernehmung an bestimmten Orten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 382 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen. (2) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
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