ZPO § 384 – Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 384 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Zeugnis kann verweigert werden: 1.über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; 2.über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr.
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