ZPO § 387 – Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 387 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden. (2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
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