ZPO § 390 – Folgen der Zeugnisverweigerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 390 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
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