ZPO § 392 – Nacheid; Eidesnorm
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 392 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden.
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