ZPO § 395 – Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 395 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe. (2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird.
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