ZPO § 396 – Vernehmung zur Sache
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 396 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. (2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.