ZPO § 398 – Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 398 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. (2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
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