ZPO § 402 – Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 402 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.
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