ZPO § 404 – Sachverständigenauswahl
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 404 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken.
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