ZPO § 406 – Ablehnung eines Sachverständigen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 406 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
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