ZPO § 408 – Gutachtenverweigerungsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 408 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden.
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